Samstag 12.08.2017
10.00 Uhr
Cafe Bla Bla
Vielfalt statt Einfalt; Willkommenskultur; Frankfurt/Oder; Flüchtlingshilfe; Sprachunterricht
für ein freundliches Frankfurt/Oder
Samstag 12.08.2017
10.00 Uhr
Cafe Bla Bla
Einladung
zur Zuckertüten-Werkstatt
Liebe Eltern !
Bald wird Ihr Kind ein Schulkind, es kommt in die erste Klasse. Die Einschulung ist ein großer und sehr wichtiger Schritt im Leben Ihres Kindes. Für die Kleinen ist es etwas ganz Besonderes. In diesem Jahr ist in Brandenburg am 2. September Einschulung. In Deutschland wird dieser Tag in der Schule gefeiert. Die festlich gekleideten Kinder treffen sich mit ihren Schulmappen auf dem Rücken in der Schule und werden von den älteren Schülern mit einem Programm begrüßt. Von den Eltern und Großeltern bekommen die Schulanfänger eine Zuckertüte geschenkt. Die Zuckertüte gehört für Schulanfänger zu den wichtigsten Dingen am Einschulungstag.
Zusammen mit der Lehrerin und den anderen Kindern der Klasse werden die Kinder fotografiert. Alle zeigen stolz ihre Zuckertüten. Nach der Feier in der Schule gehen die Kinder mit ihren Eltern nach Hause. Viele Familien machen eine Einschulungsparty. Zuhause dürfen die Kinder ihre Zuckertüte öffnen. Die Zuckertüte kann man fertig kaufen und mit Süßigkeiten und/oder kleinen Geschenken befüllen. Manchmal wird die Zuckertüte im Kindergarten oder mit den Eltern zuhause gebastelt. Wir basteln mit euch zusammen eure eigenen Zuckertüten! Für alle interessierten Eltern und ihre Schulanfänger bieten wir an, eine Zuckertüte selbst zu basteln.
Wir treffen uns am 16. Juli 2017 von 10 – 18 Uhr am Brückenplatz (Cafe Blabla, Carl-Philip- Emanuel-Bach- Straße). Wer möchte, kann seine eigene Schere, bunte Bilder oder Glitzermotive für seine persönliche Zuckertüte mitbringen.
Gefördert durch:
Berliner Schulen haben mit verschiedenen Moscheevereinen einen Konsenz erarbeitet. Geholfen haben dabei auch Islamwissenschaftler.
Hier ist das Ergebnis.
Gute Sprachkenntnisse gehören zu den wichtigsten Voraussetzungen, um geflüchtete Menschen erfolgreich in Schule, Beruf und in den Alltag zu integrieren. Dies möchten wir weiterhin zum Anlass nehmen und auf ein weiteres Angebot unseres Vereins aufmerksam machen.
Flüchtlinge, die Unterstützung beim Erlernen der deutschen Sprache suchen und kostenfrei Deutsch üben wollen, finden uns am Dienstag, den 23.05.2017 ab 16:00 Uhr in der Studierendenmeile (Großen Scharrnstraße 20a in der 1.Etage – bitte klingeln).
Ab dem 29.05.2017 sind wir dort regelmäßig jeden Montag und Donnerstag von 16:00 bis 18:00 Uhr anzutreffen.
Hinweis: Das Urteil hat keine Allgemeingültigkeit, stellt aber eine neue Entwicklung in der Rechtsprechung zu Asylangelegenheiten dar.
Verwaltungsgerichtshof 25.04.2017 Az. A 9 S 333/17
Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unrichtig
Datum: 25.04.2017
Kurzbeschreibung:
Mit Urteil vom 18. April 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Asylrechtsstreit entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ablehnenden Asylbescheiden regelmäßig beifügt, „unrichtig“ im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung ist.
Zur Begründung hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei die Klage zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der nach dem Asylgesetz maßgeblichen Frist von einer Woche erhoben worden sei. Denn diese Frist werde nur im Fall einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung in Gang gesetzt. Da die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung jedoch unrichtig erteilt worden sei, sei die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig gewesen. Diese Frist habe der Kläger eingehalten.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei auch dann unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Die dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weise eine derartige Unrichtigkeit auf. Denn dort heiße es u.a., dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ müsse. Mit dieser Formulierung sei die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden müsse und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Dies stehe aber in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage beim Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Mit der Regelung solle dem Kläger der Rechtsschutz erleichtert werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den Weg zum Gericht vorziehe. Die vom Bundesamt gewählte Formulierung erschwere dem Betroffenen demgegenüber die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise.
In der Sache hatte die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht feststellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hat. Im Ergebnis wurde die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb zurückgewiesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. A 9 S 333/17).
Interessante Links zur Berufsausbildung, Existenzgründung und und und
Die Redaktion von Gastrozentrale hat folgende interessante Inhalte zu den Themen „Ausbildung und Existenzgründung in der Gastro-Branche“ zusammengestellt, die Geflüchteten die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern soll:
https://www.gastrozentrale.de/
https://www.gastrozentrale.de/
Kennt ihr das, ihr seit Flüchtlinge mit „Aufenthaltsgestattung“ und habt gegen einen negativen Bescheid geklagt (nicht „offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylanträge“). Nun läuft das Ausweispapier ab und die zuständige Ausländerbehörde (ABH) verlängert euren Ausweis zwar, aber aus der „Aufenthaltsgestattung“ wird eine „Duldung“?
Viele Geflüchtete klagen gegen Bescheide vor dem Verwaltungsgerichten gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtling (BAMF). Durch das hohe Aufkommen an Klagen vor den Verwaltungsgerichten und gleichzeitiger Aufstockung von Personal beim BAMF kann es vorkommen, das die zuständige ABH zwar von der negativen Entscheidung des BAMF weis, da die Informationen direkt an die ABH geht, aber nicht von der eingereichten Klage beim Verwaltungsgericht.
Wenn während einer laufenden Klage bei der Verlängerung der Papiere aus einer „Aufenthaltsgestattung“ eine „Duldung“ durch die ABH gemacht wird, dann mit Nachweis der eingereichten Klage (Klage oder Nummer des Verwaltungsgerichtes) widersprechen bzw. zur Ausweisverlängerung mit dem Nachweis der eingereichten Klage gehen.
Versicherungen und finanzielle Absicherung sind für das Leben in Deutschland unabdingbar. Besonders für Flüchtlinge ist die Thematik allerdings kompliziert und das deutsche System rund um Versicherungen und Finanzen nicht einfach zu durchschauen.
https://www.financescout24.de/wissen/themen/transition-guide-fluechtlinge
Am Dienstag den 28.09.2016 um 18.00 Uhr findet der nächste Workshop im Rahmen des Projektes statt. Thema diesmal „Spiele im Unterricht“. Ort Frankfurt (Oder) August – Bebel – Straße 12 Raum 110.