Hinweis: Das Urteil hat keine Allgemeingültigkeit, stellt aber eine neue Entwicklung in der Rechtsprechung zu Asylangelegenheiten dar.
Verwaltungsgerichtshof 25.04.2017 Az. A 9 S 333/17
Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unrichtig
Datum: 25.04.2017
Kurzbeschreibung:
Mit Urteil vom 18. April 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Asylrechtsstreit entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ablehnenden Asylbescheiden regelmäßig beifügt, „unrichtig“ im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung ist.
Zur Begründung hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei die Klage zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der nach dem Asylgesetz maßgeblichen Frist von einer Woche erhoben worden sei. Denn diese Frist werde nur im Fall einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung in Gang gesetzt. Da die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung jedoch unrichtig erteilt worden sei, sei die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig gewesen. Diese Frist habe der Kläger eingehalten.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei auch dann unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Die dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weise eine derartige Unrichtigkeit auf. Denn dort heiße es u.a., dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ müsse. Mit dieser Formulierung sei die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden müsse und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Dies stehe aber in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage beim Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Mit der Regelung solle dem Kläger der Rechtsschutz erleichtert werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den Weg zum Gericht vorziehe. Die vom Bundesamt gewählte Formulierung erschwere dem Betroffenen demgegenüber die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise.
In der Sache hatte die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht feststellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hat. Im Ergebnis wurde die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb zurückgewiesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. A 9 S 333/17).