Wohnsitzauflage — Residenzpflicht: Ein Bearbeitungsstand der Angst macht!

Manchmal schlägt es ja dem Fass den Boden aus und die Residenzpflicht holt dich wieder ein…..Das steht so im Entwurf des Integrationsgesetzes. Als wenn das nicht schon schlimm genug wäre!!!
Gesetzentwurfstext Artikel 5 Absatz §12 Aufenthg.
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Wohnsitzregelung
(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht.
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Ende des Auszug soweit.
Im Absatz 7 des Entwurfes in obigen Artikel 5 §12 ist dann weiter zu lesen:
Auszug aus dem Text:
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(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.
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Ende.
 
Man kann zur Residenzpflicht oder Wohnsitzauflage stehen wie man will, aber das in Verwaltungen nach einen nicht beschlossenen Gesetz gehandelt wird!!!! Das ist leider Fakt. Es gibt aktuelle einen Antrag des Landes Mecklenburg – Vorpommern diesen Passus anzupassen und auf ein aktuelles bzw. zukünftiges Datum zu ändern.

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